Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuerdifferenz
Die Verbandsgemeindewerke informieren...
Umsatzsteuer-Erstattung für abgerechnete Wasser-Hausanschlussleistungen aus den Jahren 2000 bis 2008
Das Bundesfinanzministerium hatte am 11. August 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Die Verbandsgemeinde Wallmerod hat die Vorgabe der Finanzverwaltung ausgeführt und die Leistungen bei Arbeiten am Wasserhausanschluss mit dem vollen Umsatzsteuersatz (16 % bzw. ab 2007: 19 %) abgerechnet.
Gegen die steuerrechtliche Einstufung, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen eine eigenständige Leistung darstellen, ist erfolgreich geklagt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08. Oktober 2008 die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums (BFM) aufgehoben, so dass nun der ermäßigte Steuersatz von 7 % für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausanschluss (einmalige Beiträge, Herstellung, Änderung und Reparatur von Hausanschlussleitungen) gilt.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte mit Schreiben vom 07. April 2009 die Konsequenzen des BFH-Urteils. Hinsichtlich der rechtlichen Anwendung dieses Urteils für zurückliegende und abgeschlossene Fälle gab es einige sehr kontroverse Rechtsansichten. Diese Unklarheiten sind nun bereinigt, so dass es dem einzelnen Wasserversorgungsunternehmen überlassen ist, hier tätig zu werden.
Aus dem Schreiben des BMF ergibt sich keine Verpflichtung zur Berichtigung von abgeschlossenen Rechnungsvorfällen. Der Werkausschuss der Verbandsgemeinde Wallmerod hat jüngst beschlossen, dass die Verbandsgemeindewerke Wallmerod auf freiwilliger Basis rückwirkend ab dem Jahr 2000 bis Ende 2008 den Kunden die über 7 % hinaus gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag zu erstatten.
Wer kann mit einer Rückerstattung rechnen?
Alle Kunden, bei denen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Identität zwischen Antragsteller und Adressat des Bescheides
- Bescheid über die Kostenerstattung für die Herstellung, Änderung oder Reparatur eines Wasserhausanschlusses oder ein Bescheid über die Heranziehung zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Wasser-Ortsnetzleitungen, einschließlich Grundstücksanschlüsse
- Bescheid aus dem Zeitraum 2000 – 2008
- Bescheid wurde mit dem vollen Steuersatz von 16 % bzw. ab 2007 mit 19 % Mehrwertsteuer erstellt
- Bescheid darf nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG verwendet worden sein
Die betroffenen Kunden können ab sofort mit nachfolgendem Vordruck ihren Antrag auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Mehrwertsteuer bei den Verbandsgemeindewerken stellen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie dieses unterschrieben zusammen mit einer Kopie der Rechnung an die vorgegebene Adresse. Ein vollständig ausgefülltes Dokument hilft uns, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten und einen Differenzbetrag zu ermitteln. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
Klicken Sie bitte hier: Antragsformular auf Erstattung der Umsatzsteuerdifferenz
FAQ
Nachfolgend geben wir Ihnen die Antworten auf die am häufigsten entstehenden Fragen:
- Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?
Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser-Hausanschluss stehen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Dazu gehören: Neuanschlüsse, Veränderungen, Reparaturen, Auswechslungen - Muss die Rückerstattung innerhalb einer Frist beantragt werden?
Nein, eine Frist ist nicht festgelegt. - Wann kann ich mit der Auszahlung rechnen?
Wir gehen davon aus, dass wir trotz der Vielzahl der Kunden alle Fälle im Laufe dieses Jahres bearbeiten und die Rückerstattung so schnell als möglich auszahlen können. - Ich bin Mieter. Betrifft mich die Steuerrückerstattung?
Nein, da in der Regel nicht Sie Vertragspartner der Verbandsgemeindewerke sind, sondern der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks. - Ich bin Bauherr und Grundstückseigentümer. Die Rechnung wurde an die Baufirma bzw. den Bauträger gestellt und auch von dieser/diesem bezahlt (schlüsselfertiges Bauen). Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Betroffen ist nur der Vertragspartner, der den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses durch seine Unterschrift an die Verbandsgemeindewerke erteilt hat.
- Ich habe einen Installateur mit der Erstellung / Reparatur / Auswechslung des Trinkwasser-Hausanschlusses beauftragt. Bekomme ich dann auch eine Rückerstattung?
Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für vereinbarte Leistungen zwischen Installateuren und Kunden, sondern nur für Leistungen der Verbandsgemeindewerke Wallmerod an den Kunden. Wenn die Kunden einen Installateur beauftragt haben, gilt der normale Steuersatz 16 oder 19 % und nicht 7 %! Es kommt zu KEINER Erstattung. - Ich habe das Grundstück inzwischen verkauft. Habe aber den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses gestellt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner der Verbandsgemeindewerke Wallmerod waren.
- Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Die Rückerstattung kann mit Angabe der Rechnungsnummer und mit der Vorlage des Erbscheins beantragt werden. - Ich habe die Rechnung nicht mehr. Kann ich dennoch eine Rückerstattung bekommen?
Ja, wenn durch andere Merkmale (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) zweifelsfrei feststellbar ist, dass Sie Vertragspartner der Verbandsgemeindewerke waren. - Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Wir haben seinerzeit den Hausanschlussauftrag gemeinsam unterschrieben und die Rechnung gemeinsam bezahlt. Können wir beide mit einer Rückerstattung rechnen?
Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen dann auch gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen ausgezahlt werden. Dazu muss die schriftliche Zustimmung des jeweils anderen vorliegen. - Ich habe die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer mit der Finanzverwaltung in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet. Bekomme ich trotzdem die Erstattung?
Nein. Laut BMF-Schreiben vom 7.4.2009 beanstandet die Finanzverwaltung den vorgenommenen Vorsteuerabzug nicht. Somit sind Sie wirtschaftlich durch den unrichtigen Steuersatz nicht belastet. Eine Korrektur kann unterbleiben. - Mit welchem Rückerstattungsbetrag kann ich rechnen?
Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Veränderung des Steuersatzes entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz, den wir per Banküberweisung an Sie auszahlen. - Ich habe mehrere Rechnungen. Werden mir alle Rechnungen mit einer Überweisung zurückerstattet?
Wir bearbeiten jede Rechnung als Einzelfall. Somit erhalten Sie auch für jede Rechnung ein Anschreiben und später auch je eine Rückerstattung.
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VG Wallmerod