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Hausfriedensbruch

Straftat:
HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB)


Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern, Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen?

Dann begeht derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt werden.
Auch dies muss nicht einfach hingenommen werden.

Sie brauchen:
1. Name und Adresse der Person, die Hausfriedensbruch begangen hat

2. Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/diejenige wohnt

3. einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson