Zuständigkeiten
Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein.
Bei bestimmten Delikten, wie z.B.
haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.
Neben den strafrechtlichen Fällen sind wir auch in bürgerlichen Streitigkeiten schlichtend tätig.
In Rheinland-Pfalz ist eine Klage vor dem Amtsgericht gem. § 15 a EG ZPO und § 1 Landesschlichtungsgesetz erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei
1. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
a. der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b. Überwuchses ( § 910 BGB),
c. Hinüberfalls ( § 911 BGB),
d. Grenzbaumes (§ 923 BGB) und
e. anderer im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Neben vorgenannten obligatorischen Verfahren können wir auf freiwilliger Basis auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten schlichtend tätig werden.
- Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) können wir Ihnen weiterhelfen.
Was können Sie bei uns erwarten?
Bei uns Schiedspersonen ist ein Schlichtungsversuch
- schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit. Sie sparen dadurch Zeit und Nerven
- kostengünstig
- und, da bei uns keine Partei gewinnt oder verliert, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist
Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Wir sind per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und absolut unparteiisch tätig.
Jedoch: Wir können schlichten, aber nicht richten. Bei uns wird also kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich erzielt, mit dem beide Parteien einverstanden sind. Dieser Vergleich ist 30 Jahre gültig hinsichtlich der Verpflichtungen, die darin übernommen werden.
Für welchen örtlichen Bereich sind wir zuständig?
Ganz wichtig dabei ist: Wo wohnt derjenige, gegen den Sie vorgehen wollen? Nur die Schiedsperson für diesen Wohnbereich ist für Sie zuständig.
Wir sind für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Wallmerod im Amtsgerichtsbezirk Westerburg Ihre kompetenten Schiedsleute.
Wir sind nicht unbezahlbar
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 40,-- Euro können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich diese Kosten evtl. auch noch teilen.
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VG Wallmerod