Ergebnisse aus dem Bürgerservice

    / Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Zuständige Mitarbeiter

    Isabel Göbel

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    Postadresse

    Gebäude: Rathaus
    Raum-Nr.: 002
    Gerichtsstraße 1
    56414 Wallmerod Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Kind führt bereits einen Namen
    • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
    • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde oder
    • Sorgesrechtsnachweis

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

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