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    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.

    Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen, sofern deren Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts unter 100.000,- Euro jährlich liegt.


    Anspruch auf Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz


    Das Grundsicherungsgesetz gilt für Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und

    • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind.


    Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.

    Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.


    Zum Einkommen gehören z.B.:

    • Erwerbseinkommen
    • Renten, Pensionen
    • Wohngeld, Ehegattenunterhalt
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

    Zum Vermögen gehören z.B.:

    • Haus- und Grundvermögen
    • PKW
    • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
    • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen


    Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz


    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

    • Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
    • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
    • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
      .


    Art und Höhe der Leistungen


    Die Leistungen entsprechen der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt ((3. Kapitel SGB XII). Es steht den Anspruchsberechtigten jedoch nicht frei, zwischen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung zu wählen, da die Grundsicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Gewährte Hilfen in besonderen Lebenslagen werden auch weiterhin auf der Basis des SGB XII bewilligt, da die Grundsicherung hierfür keine Leistungen vorsieht.


    Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:

    • der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelsatz
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • Mehrbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen
    • die erforderlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung

    Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

     
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    • Gemeindeverwaltung
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    • kreisfreie Stadt



    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Grundsicherungsgesetz

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