Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Steinefrenz - Bebauungsplan "Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung"

Nach Würdigung der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurde für den vorgenannten Bebauungsplan in der Sitzung des Ortsgemeinderates Steinefrenz am 17.12.2025 der endgültige Satzungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)), womit der Bebauungsplan „Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung“ in Kraft tritt.

Jedermann kann die auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 10 Abs. 3 BauGB erlassene Satzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Gerichtsstraße 1, Zimmer 105, während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten einsehen.

Vormittags:     
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Nachmittags:  
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und                          
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.-Nr. 06435 508-330) wird empfohlen.   

Über den Inhalt des Bebauungsplans kann Auskunft verlangt werden.

Diese Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.wallmerod.de bis einschließlich 24.04.2026 veröffentlicht. Der Bebauungsplan „Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung“ wird zu gegebener Zeit in das zentrale Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) eingestellt.

Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften):

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Gerichtsstraße 1, 56414 Wallmerod, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann der nachfolgend abgedruckten Planzeichnung entnommen werden.   


Steinefrenz, 20.03.2026

Ortsgemeinde Steinefrenz                                        

Michael Hannappel

Ortsbürgermeister

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